Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
18.099
2.275.240
Rinder unter 7 Monate
12.792
507.312
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.958
820.270
Rinder ab 2 Jahre
15.046
947.658
   
Schweine
11.439
8.741.442
Ferkel bis 30 kg
2.611
2.570.547
Mastschweine / sonstige Schweine
9.842
5.758.317
Zuchtschweine / Jungsauen
1.782
412.578
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
39.155
208.511
   
Schafe
10.102
219.853
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.324
31.869
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.972
40.855
Schafe ab 19 Monate
9.115
147.129
   
Ziegen
4.427
26.376
Ziegen bis einschl. 9 Monate
548
2.223
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.047
4.355
Ziegen ab 19 Monate
3.904
19.798
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.184
61.873.683
Legehennen / Junghennen / Hähne
47.078
27.504.082
Putenhähne
1.228
3.104.834
Putenhennen
942
650.770
Putenküken
189
1.825.103
Gänse
4.143
46.319
Enten
7.113
812.871
Wachteln
2.313
30.523
   
Elterntiere
359
4.299.184
Großelterntiere
50
309.035
Sonstiges Geflügel
2.067
34.738
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
99
512.309.352
   

 

Stand: 14.04.2025

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.