Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
17.778
2.280.948
Rinder unter 7 Monate
12.885
542.612
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.567
789.583
Rinder ab 2 Jahre
14.673
948.753
   
Schweine
11.035
8.725.422
Ferkel bis 30 kg
2.525
2.613.662
Mastschweine / sonstige Schweine
9.480
5.712.813
Zuchtschweine / Jungsauen
1.674
398.947
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
38.887
206.820
   
Schafe
10.078
217.696
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.282
24.577
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.726
42.929
Schafe ab 19 Monate
9.032
150.190
   
Ziegen
4.467
26.396
Ziegen bis einschl. 9 Monate
497
2.310
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.064
4.388
Ziegen ab 19 Monate
3.922
19.698
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.222
64.278.897
Legehennen / Junghennen / Hähne
49.312
26.955.726
Putenhähne
1.283
3.121.430
Putenhennen
1.001
758.504
Putenküken
190
1.812.684
Gänse
4.127
59.607
Enten
7.599
690.022
Wachteln
2.635
34.531
   
Elterntiere
381
4.598.264
Großelterntiere
54
333.351
Sonstiges Geflügel
2.032
33.199
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
85
529.580.988
   

 

Stand: 16.05.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.